Mitsegelbestimmungen/ Teilnahmebedingungen

1.Mit Ihrer Törnanmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Mitsegelvertrags an. Ihre Anmeldung muss schriftlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführte Mitsegler, für deren vertragliche Verpflichtung der Anmeldende wie für seine eigene Verpflichtung einsteht. Eltern haften für ihre Kinder. Die Mitsegelvereinbarung kommt erst zu Stande, wenn der Eingang Ihres Anmeldeformulars (Fax) von uns schriftlich bestätigt wurde.

2.Bei Anmeldung sind die Grundkosten auf unser Konto einzuzahlen. Bei kurzfristiger Buchung bezahlen Sie die Grundkosten und Bordkasse dann vor Ort bei Ankunft in bar.

3.Wir stellen dem Mitsegler für die vereinbarte Zeit die Koje zur Verfügung zur Teilnahme an einen Segeltörn. Weitere Leistungen, wie kulturelle Veranstaltungen oder Ausflüge gehören nicht zum Leistungsangebot. Ebenfalls nicht dazu gehören Transfer, Flüge usw. Sollte der Teilnehmer Mithilfe bei der Buchung des Transfers durch uns ausdrücklich wünschen, gilt dies nur als nebensächliche Serviceleistung.

Der genaue Anfangshafen wird Ihnen tel. vor Anreise bekannt gegeben. Bitte rufen Sie uns an. Törnbeginn ist jeweils um 16.00 Uhr und Törnende um 10.00 Uhr Ortszeit.

4.Ein Segeltörn ist keine Kreuzfahrt, sondern ein Mitsegel-Ausbildungstörn. Jeder muss im Rahmen seiner Möglichkeiten lernwillig sein und mitmachen. Ein Segeltörn ist wetterabhängig. Deshalb kann eine Gewähr für einen bestimmten Ausgangshafen, eine bestimmte Distanz, das Erreichen eines Zieles nicht übernommen werden. Für Höhere Gewalt wird keine Haftung übernommen.

Sollte die Yacht wegen eines während einer Reise entstandenen Schadens oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung stehen, werden dem Teilnehmer die Törngebühren erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Eine Gewähr für einen bestimmten Skipper, einen bestimmten Schiffstyp oder für ein Baujahr oder eine bestimmte Ausrüstung können nicht übernommen werden. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden, dass die Geräte immer einwandfrei arbeiten, da die Yacht oftmals fern von kompetenten Servicestationen segelt. Die Eigner versichern jedoch, die Yacht regelmäßig zu warten und zu reparieren und defekte Ausrüstung bei den halbjährlichen Inspektionen auszutauschen, sofern technisch machbar.

Der/die Mitsegler/in haftet bei vorzeitigem, verschuldetem Abbrechen des Törns für die dadurch entstehenden Rückführungskosten des Schiffes, sofern dies durch die verbleibende Crew nicht mehr möglich ist. Dies gilt auch für Verspätungen des Folgetörns, oder nicht rechtzeitiges Eintreffen zum Törnbeginn. Bei verspäteter Zahlung erlischt jeglicher Rechtsanspruch. Findet ein Törn aus Gründen nicht statt, die der Eigner/Skipper zu vertreten hat, werden sämtliche Zahlungen für den Törn zurückerstattet. Weitere Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.

Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Leistung oder eine zulässige Absage wegen eines nicht stattfindenden Törns ist dem Törnteilnehmer unverzüglich nach Kenntnis des Änderungs- oder Absagegrundes zu erklären. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Leistung kann der Törnteilnehmer vom Vertrag zurücktreten. Er kann statt dessen, ebenso wie bei einer Absage des Törns durch den Eigner , die Teilnahme an einen mindestens gleichwertigen anderen Törn verlangen, wenn der Eigner in der Lage ist, einen solchen Törn ohne Mehrpreis für den Törnteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten. Der Törnteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch den Eigner diesem gegenüber geltend zu machen.

5.Bis zum Törnbeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus der Törnanmeldung eintritt. Der Eigner kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Törnerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen.

Tritt ein Dritter in die Törnanmeldung ein, so haften er und der ursprüngliche Mitsegler dem Eigner als Gesamtschuldner für die Grundkosten und die durch den Eintritt des Dritten evtl. entstandenen Mehrkosten.

6.Sie können jederzeit vor Törnbeginn von dem Törn in persona zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Die Grundkosten sind fällig bzw. werden nicht zurückerstattet. Eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro behält sich der Eigner vor.

7.Der Mitsegler versichert organisch gesund, frei von ansteckenden Krankheiten zu sein und im tiefen Wasser mindestens 15 Minuten schwimmen zu können. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Der Mitsegler entbindet den Eigner ausdrücklich mit seiner Unterschrift in der Anmeldung von seiner Verantwortung als Reeder.

8.Der Eigner und Skipper haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für:

  1. die gewissenhafte Törnvorbereitung
  2. die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen
  3. die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen vereinbarten Leistungen, soweit möglich.

Die vertragliche Haftung des Eigners ist auf die Höhe der Grundkosten beschränkt.

a) soweit ein Schaden des Mitseglers, der kein Körperschaden ist, weder vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der Skipper für einen dem Mitsegler entstehenden Schaden allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
c) Der Skipper empfiehlt den Abschluss einer Reisegepäck-, reiseunfall-, Reisehaftpflicht und Reisekrankenversicherung.

9.Der/die Mitsegler/in ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Mitsegler ist besonders verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Skipper zur Kenntnis zu geben. Dieser ist bemüht für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Der Skipper kann, muss aber nicht eine Niederschrift hierüber fertigen. Die Unterschrift des Skippers unter die Niederschrift stellt kein Anerkenntnis von Tatsachen oder Ansprüchen dar. Unterlässt es der/die Mitsegler/in, einen Mangel anzuzeigen, so tritt der Anspruch auf Minderung nicht ein.

10.Bei groben Verstößen gegen Schiffsbestimmungen oder gegen die Bordordnung, die Seemannsbrauch vorschreibt, oder bei sonstigem Verhalten, dass ein Verbleiben an Bord mit der restlichen Crew und/oder mit dem Skipper unzumutbar werden lässt, oder wenn der/die Mitsegler/in wegen Krankheit, Gebrechen oder aus anderem Grund reiseunfähig ist, kann die Mitsegelvereinbarung fristlos gekündigt werden. Törngrundgebühren oder sonstige Kosten werden nur insoweit erstattet, wie Aufwendungen des Veranstalters erspart bleiben.

11.Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach vorgesehener Törnbeendigung beim Eigner schriftlich geltend gemacht werden. Die aktuelle Hafen-Zustelladresse ist beim Eigner vorher zu erfragen. Legen Sie, soweit möglich, zur Vereinfachung der Bearbeitung eine Kopie Ihrer Buchungsbestätigung, sowie eine eventuelle Niederschrift und Belege bei. Nach Ablauf der Monatsfrist können Sie Ansprüche nur noch geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert werden.

12.Mündliche Abreden, Nebenabreden und sonstige Zusicherungen, gleich welcher Art, sind nur dann wirksam, wenn Sie schriftlich von mir bestätigt werden.

13.Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Mitsegelvereinbarung hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Teilnahmebedingungen.

14.Der Mitsegler kann den Skipper nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Eigners gegen den Mitsegler ist der Wohnsitz des Mitseglers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, gegen Personen, die nach Abschluss der Mitsegelvereinbarung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Eigners maßgebend.

15.Bei außereuropäischen Törnzielen oder Zwischenstationen ist mindestens ein noch sechs Monate gültiger Reisepass erforderlich. Törnteilnehmer, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich rechtzeitig vor Törnbeginn über die Einreisebestimmungen der jeweils anzulaufenden Länder informieren.