1.Mit
Ihrer Törnanmeldung bieten Sie uns den Abschluss eines Mitsegelvertrags
an. Ihre Anmeldung muss schriftlich vorgenommen werden. Sie erfolgt
durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführte
Mitsegler, für deren vertragliche Verpflichtung der Anmeldende
wie für seine eigene Verpflichtung einsteht. Eltern haften
für ihre Kinder. Die Mitsegelvereinbarung kommt erst zu Stande,
wenn der Eingang Ihres Anmeldeformulars (Fax) von uns schriftlich
bestätigt wurde.
2.Bei
Anmeldung sind die Grundkosten auf unser Konto einzuzahlen. Bei
kurzfristiger Buchung bezahlen Sie die Grundkosten und Bordkasse
dann vor Ort bei Ankunft in bar.
3.Wir
stellen dem Mitsegler für die vereinbarte Zeit die Koje zur Verfügung
zur Teilnahme an einen Segeltörn. Weitere Leistungen, wie kulturelle
Veranstaltungen oder Ausflüge gehören nicht zum Leistungsangebot.
Ebenfalls nicht dazu gehören Transfer, Flüge usw. Sollte der Teilnehmer
Mithilfe bei der Buchung des Transfers durch uns ausdrücklich wünschen,
gilt dies nur als nebensächliche Serviceleistung.
Der
genaue Anfangshafen wird Ihnen tel. vor Anreise bekannt gegeben.
Bitte rufen Sie uns an. Törnbeginn ist jeweils um 16.00 Uhr und
Törnende um 10.00 Uhr Ortszeit.
4.Ein
Segeltörn ist keine Kreuzfahrt, sondern ein Mitsegel-Ausbildungstörn.
Jeder muss im Rahmen seiner Möglichkeiten lernwillig sein und mitmachen.
Ein Segeltörn ist wetterabhängig. Deshalb kann eine Gewähr für einen
bestimmten Ausgangshafen, eine bestimmte Distanz, das Erreichen
eines Zieles nicht übernommen werden. Für Höhere Gewalt wird keine
Haftung übernommen.
Sollte
die Yacht wegen eines während einer Reise entstandenen Schadens
oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung stehen, werden dem
Teilnehmer die Törngebühren erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen
nicht. Eine Gewähr für einen bestimmten Skipper, einen bestimmten
Schiffstyp oder für ein Baujahr oder eine bestimmte Ausrüstung können
nicht übernommen werden. Es kann keine Gewähr dafür übernommen werden,
dass die Geräte immer einwandfrei arbeiten, da die Yacht oftmals
fern von kompetenten Servicestationen segelt. Die Eigner versichern
jedoch, die Yacht regelmäßig zu warten und zu reparieren und defekte
Ausrüstung bei den halbjährlichen Inspektionen auszutauschen, sofern
technisch machbar.
Der/die
Mitsegler/in haftet bei vorzeitigem, verschuldetem Abbrechen des
Törns für die dadurch entstehenden Rückführungskosten des Schiffes,
sofern dies durch die verbleibende Crew nicht mehr möglich ist.
Dies gilt auch für Verspätungen des Folgetörns, oder nicht rechtzeitiges
Eintreffen zum Törnbeginn. Bei verspäteter Zahlung erlischt jeglicher
Rechtsanspruch. Findet ein Törn aus Gründen nicht statt, die der
Eigner/Skipper zu vertreten hat, werden sämtliche Zahlungen für
den Törn zurückerstattet. Weitere Ansprüche können nicht geltend
gemacht werden.
Eine
zulässige Änderung einer wesentlichen Leistung oder eine zulässige
Absage wegen eines nicht stattfindenden Törns ist dem Törnteilnehmer
unverzüglich nach Kenntnis des Änderungs- oder Absagegrundes zu
erklären. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen
Leistung kann der Törnteilnehmer vom Vertrag zurücktreten. Er kann
statt dessen, ebenso wie bei einer Absage des Törns durch den Eigner
, die Teilnahme an einen mindestens gleichwertigen anderen Törn
verlangen, wenn der Eigner in der Lage ist, einen solchen Törn ohne
Mehrpreis für den Törnteilnehmer aus seinem Angebot anzubieten.
Der Törnteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung
durch den Eigner diesem gegenüber geltend zu machen.
5.Bis
zum Törnbeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner
ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus der Törnanmeldung eintritt.
Der Eigner kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser
den besonderen Törnerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen.
Tritt
ein Dritter in die Törnanmeldung ein, so haften er und der ursprüngliche
Mitsegler dem Eigner als Gesamtschuldner für die Grundkosten und
die durch den Eintritt des Dritten evtl. entstandenen Mehrkosten.
6.Sie
können jederzeit vor Törnbeginn von dem Törn in persona zurücktreten.
Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Die Grundkosten sind
fällig bzw. werden nicht zurückerstattet. Eine Bearbeitungsgebühr
in Höhe von 50 Euro behält sich der Eigner vor.
7.Der
Mitsegler versichert organisch gesund, frei von ansteckenden Krankheiten
zu sein und im tiefen Wasser mindestens 15 Minuten schwimmen zu
können. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Gefahr. Der Mitsegler entbindet
den Eigner ausdrücklich mit seiner Unterschrift in der Anmeldung
von seiner Verantwortung als Reeder.
8.Der
Eigner und Skipper haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht für:
- die
gewissenhafte Törnvorbereitung
- die
Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen
- die
ordnungsgemäße Erbringung der vertraglichen vereinbarten Leistungen,
soweit möglich.
Die
vertragliche Haftung des Eigners ist auf die Höhe der Grundkosten
beschränkt.
a) soweit
ein Schaden des Mitseglers, der kein Körperschaden ist, weder
vorsätzlich, noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b)
soweit der Skipper für einen dem Mitsegler entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
c)
Der Skipper empfiehlt den Abschluss einer Reisegepäck-, reiseunfall-,
Reisehaftpflicht und Reisekrankenversicherung.
9.Der/die
Mitsegler/in ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle
Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Mitsegler ist besonders
verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Skipper zur
Kenntnis zu geben. Dieser ist bemüht für Abhilfe zu sorgen, sofern
dies möglich ist. Der Skipper kann, muss aber nicht eine Niederschrift
hierüber fertigen. Die Unterschrift des Skippers unter die Niederschrift
stellt kein Anerkenntnis von Tatsachen oder Ansprüchen dar. Unterlässt
es der/die Mitsegler/in, einen Mangel anzuzeigen, so tritt der Anspruch
auf Minderung nicht ein.
10.Bei
groben Verstößen gegen Schiffsbestimmungen oder gegen die Bordordnung,
die Seemannsbrauch vorschreibt, oder bei sonstigem Verhalten, dass
ein Verbleiben an Bord mit der restlichen Crew und/oder mit dem
Skipper unzumutbar werden lässt, oder wenn der/die Mitsegler/in
wegen Krankheit, Gebrechen oder aus anderem Grund reiseunfähig ist,
kann die Mitsegelvereinbarung fristlos gekündigt werden. Törngrundgebühren
oder sonstige Kosten werden nur insoweit erstattet, wie Aufwendungen
des Veranstalters erspart bleiben.
11.Ansprüche
müssen innerhalb eines Monats nach vorgesehener Törnbeendigung beim
Eigner schriftlich geltend gemacht werden. Die aktuelle Hafen-Zustelladresse
ist beim Eigner vorher zu erfragen. Legen Sie, soweit möglich, zur
Vereinfachung der Bearbeitung eine Kopie Ihrer Buchungsbestätigung,
sowie eine eventuelle Niederschrift und Belege bei. Nach Ablauf
der Monatsfrist können Sie Ansprüche nur noch geltend machen, wenn
Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert werden.
12.Mündliche
Abreden, Nebenabreden und sonstige Zusicherungen, gleich welcher
Art, sind nur dann wirksam, wenn Sie schriftlich von mir bestätigt
werden.
13.Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen der Mitsegelvereinbarung hat
nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge. Das
gleiche gilt für die vorliegenden Teilnahmebedingungen.
14.Der
Mitsegler kann den Skipper nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen
des Eigners gegen den Mitsegler ist der Wohnsitz des Mitseglers
maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute,
gegen Personen, die nach Abschluss der Mitsegelvereinbarung ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben,
oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des
Eigners maßgebend.
15.Bei
außereuropäischen Törnzielen oder Zwischenstationen ist mindestens
ein noch sechs Monate gültiger Reisepass erforderlich. Törnteilnehmer,
die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, müssen sich
rechtzeitig vor Törnbeginn über die Einreisebestimmungen der jeweils
anzulaufenden Länder informieren.
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